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Reisebedingungen der Firma Saale-Unstrut Tours

Sehr geehrter Kunde,
zu einer optimalen Reisedurchführung tragen auch klare vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Nachfolgend bezeichnet der „Kunde“ den Vertragspartner des mit der Firma Saale-Unstrut Tours, Inhaber Frank Wrana, abzuschließenden Reisevertrages, „Reisender“ den Teilnehmer, „Gruppenauftraggeber“, die Person oder Institution, über welche bei geschlossenen Gruppen die Reise abgewickelt wird. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und uns der Saale-Unstrut Tours,  nachstehend „SUT“ abgekürzt, zustande kommenden Reisevertrages.
 
1.  Geltungsbereich dieser Reisebedingungen
1.1. Die vorliegenden Reisebedingungen gelten für alle Pauschalreisen von SUT. Sie gelten außerdem für alle sonstigen Angebotsformen von SUT, welche damit von SUT dem verbraucherfreundlichen Pauschalreiserecht unterstellt werden.
2. Vertragsabschluss, Pflichten des Buchenden
2.1. Mit der Buchung, („Reiseanmeldung“) die mündlich, schriftlich, per Telefax, über das Internet oder per eMail erfolgen kann, bietet der Kunde SUT den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseaus-schreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese Angaben und Hinweise dem Kunden bei der Buchung vorliegen, verbindlich an.
2.2. Im Falle einer elektronischen Übermittlung der Buchung wird SUT dem Kunden den Eingang der Buchung unverzüglich bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Reisevertrages.
2.3. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung von SUT an den Kunden, bzw. den Reisevermittler oder Gruppenauftraggeber zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird SUT eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln.
2.4. Die Buchungsperson, bzw. der Gruppenauftraggeber haftet für alle Verpflichtungen von Mitreisenden, bzw. Gruppenteilnehmer aus dem Reisevertrag (insbesondere die Zahlung des Reisepreises und von Stornokosten), für welche sie/er die Buchung vornimmt, sofern sie/er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
3. Besonderheiten bei der Buchung von Gruppenreisen
3.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, soweit die vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der von SUT zu erbringenden Reiseleistungen und/oder die Buchungsabwicklung mit, bzw. über einen Gruppenauftraggeber erfolgt.
3.2. Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Reiseteilnehmers. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Reiseteilnehmers rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben (insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedin-gungen als Vertragsinhalt anzuerkennen) und solche von SUT entgegenzunehmen. Der Reisende kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber SUT widerrufen.
3.3. Von den Vereinbarungen mit dem Reisenden und diesen Reisebedingungen bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die dessen eigene Rechte und Pflichten gegenüber SUT betreffen, unberührt.
4. Leistungsverpflichtung von SUT
4.1. Die Leistungsverpflichtung von SUT ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung - bei Gruppenreisen aus dem Vertrag mit, bzw. der Buchungsbestätigung an den Gruppenauftraggeber - in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen oder ergänzenden Hinweise und Erläuterungen.
4.2. Leistungsträger (z.B. Unterkunftsbetriebe,  Beförderungsunternehmen), Reisebüros und insbesondere der Gruppenauftraggeber und dessen Mitarbeiter oder Beauftragte sind von SUT nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseaus-schreibung von SUT oder die Buchungsbestätigung, bzw. die mit dem Gruppenauftraggeber getroffenen Vereinbarungen, hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reise- oder Gruppenvertrages abändern.
4.3. Orts-, Hotel- und Leistungsträgerprospekte sowie Internetauftritte, die nicht von SUT herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für SUT nicht verbindlich.
5. Besondere Bestimmungen zu Witterungsverhältnissen
5.1. SUT übernimmt keine Einstandspflicht, bzw. kein Risiko bezüglich der Witterungsverhältnisse. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, werden alle Reisen, Touren und Angebote von SUT daher grundsätzlich bei jedem Wetter erbracht, bzw. durchgeführt, insbesondere auch bei Regen oder jahreszeitlich ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen.
5.2. Jedwede Witterungsverhältnisse, insbesondere Schönwetter und/oder Trockenheit, bzw. Ausbleiben von Regen sind daher, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, weder Vertragsbedingung, noch Vertragsgrundlage.
5.3. Witterungsverhältnisse gleich weder Art, insbesondere Regen, rechtfertigen daher weder eine kostenlose Kündigung, noch einen kostenlosen Rücktritt, noch einen sonstigen kostenlosen Anspruch auf Auflösung des Vertragsverhältnisses, Terminverschiebung, Änderung oder Verkürzung von Teilnehmerzahlen oder Leistungen. Die Kündigungsrechte gemäß § 651j BGB (Kündigung des Reisevertrages bei höherer Gewalt) bleiben unberührt.
5.4. Für die Auswirkung von Witterungsverhältnissen sind ausschließlich die Verhältnisse am Leistungsort maßgeblich.
6. Anzahlung und Restzahlung
6.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20% des Reisepreises, mindestens € 50,- pro Person. Vorauszahlungspflichten, die ein Gruppenauftraggeber als eigene übernommen hat, bleiben davon unberührt.
6.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn fällig.
6.3. Die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines entfällt, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- pro Teilnehmer nicht übersteigt.
6.4. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis, soweit erforderlich  nach Aushändigung des Sicherungsscheines, sofort zahlungsfällig.
6.5. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, SUT zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Kunden, bzw. des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
6.6. Leistet der Kunde, bzw. der Gruppenauftraggeber soweit Zahlung durch diesen vereinbart ist, trotz Vorliegen aller Fälligkeitsvoraussetzungen Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vorstehenden festgelegten oder sonst vereinbarten Fälligkeiten, ist SUT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag, bzw. vom Gruppenvertrag zurückzutreten und Stornokosten gemäß Ziffer 12. dieser Bedingungen in Rechnung zu stellen.
6.7. Soweit bei Gruppenreisen nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass Zahlungen an den Gruppenauftraggeber, bzw. seine Mitarbeiter erfolgen sollen, sind der Gruppenauftrageber, bzw. seine Mitarbeiter oder Beauftragten, von SUT nicht inkassobevollmächtigt.
6.8. Der/die gesetzlich vorgeschriebene(n) Sicherungsschein(e) können bei Gruppenreisen dem Gruppenauftraggeber als Vertreter der Reisender zur Weiterleitung oder Verwahrung für diesen übergeben werden.
7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.
7.2. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden den-noch vorgenommen, kann SUT bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben.
7.3. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 10. dieser Bedingungen zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. SUT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Rücktritt und Kündigung durch SUT
9.1. SUT kann den Vertrag nach Maßgabe folgender Regelungen kündigen:
a) Eine Kündigung ist zulässig, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
b)  Ein entsprechendes Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn der Reisende schuldhaft gegen die Obliegenheiten nach Ziffer 11. dieser Bedingungen bzw. Hinweise oder Weisungen verstößt, die zur Sicherstellung des Reiseablaufs, bzw. im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer objektiv gerechtfertigt sind.
c) Kündigt SUT, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; SUT muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leis-tungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
d)  Die örtlichen Bevollmächtigen von SUT (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von SUT wahrzunehmen.
10. Rücktritt durch den Kunden
10.1. Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber SUT, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist, auch bei Rücktrittserklärungen des Kunden gegenüber dem Gruppenauftraggeber, der Eingang bei SUT.
10.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Kunden  stehen SUT unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen vom Reisepreis pro Person zu:
a) bis 30 Tage vor Reisebeginn   20 %
b) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn  25 %
c) vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn  35 %
c) vom 14. bis 08. Tage vor Reisebeginn  60 %
d) vom 06. bis 01. Tag vor Reisebeginn  80 %
e) Bei Rücktritt am Tage des
Reiseantritts oder bei Nichtantritt   90%
10.3. Dem Kunden ist es gestattet, SUT nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
10.4. SUT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SUT nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht SUT einen solchen Anspruch geltend, so ist SUT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
10.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden, bzw. des Gruppenauftraggebers gemäß § 651b BGB einen oder mehrere Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
11. Allgemeine Obliegenheiten des Kunden / Reisenden und Kündigung durch den Reisenden
11.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit SUT dahingehend konkretisiert, dass der Reisender verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von SUT anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung oder Agentur, wird der Reisende, soweit die Reise nicht ständig von einem eigenen Reiseleitung von SUT begleitet wird, rechtzeitig vor Reisebeginn unterrichtet.
11.2. Ist von SUT keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung !), so ist der Reisender verpflichtet, SUT direkt unter der nachfolgend bezeichneten Adresse, Telefon- oder Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
11.3. Reiseleiter oder Gruppenverantwortliche sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen, bzw. Zahlungsansprüche des Reisenden namens SUT anzuerkennen.
11.4. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, SUT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn SUT, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von SUT oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird
11.6. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleis-tungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber SUT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber SUT unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.
12. Besondere Pflichten und Haftung des Teilnehmers und des Grup-penverantwortlichen
12.1. Der Teilnehmer ist zur sorgfältigen Beachtung aller ihm in schriftlicher und/oder mündlicher Form vor und während der Tour erteilten Hinweise verpflichtet. Auf die Möglichkeit einer Kündigung durch für den Fall der Zuwiderhandlung gemäß Ziffer 11.1 lit. b) dieser Bedingungen wird ausdrücklich hingewiesen.
12.2. Den Teilnehmern, auch sofern sie schwimmen können, wird das Tragen von Schwimmwesten dringend empfohlen. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.
12.3. Es besteht vor und während der Tour Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.
12.4. Der Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass jederzeit jede Gefähr-dung oder Beeinträchtigung anderer Mieter und Teilnehmer sowie jedweder sonstiger Dritter ausgeschlossen ist.
12.5. Der Teilnehmer hat im Bereich der Kanutouren alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o.ä. sind exakt zu befolgen.
12.6. Das Befahren, bzw. Hinunterfahren von Wehren ist grundsätzlich, nicht nur im Bereich von Kanutouren, sondern grundsätzlich, streng verboten.
12.7. Der Reisende haftet bei Kanutouren SUT gegenüber für den Verlust von Ausrüstungsgegenständen, soweit dieser nicht ursächlich durch ein Verschulden von SUT oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
12.8. Der Teilnehmer haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen an den Kanus und Ausrüstungsgegenständen, soweit diese nicht ursächlich durch ein Verschulden von SUT oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
12.9. Der Teilnehmer haftet auch für schuldhaft verursachte Schäden, die nicht Schäden an Ausrüstungsgegenständen sind, insbesondere solche, die sich aus der Nichtbeachtung der besonderen Pflichten nach Ziffer 12.1 bis 12.7, dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen, Gebote oder Verbote an der Strecke oder sonstigen Pflichtverlet-zungen ergeben. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter (Rettungsstellen, Behörden, anderer Teilnehmer).  Die Haftung tritt nicht oder nur anteilig ein, soweit der Schaden durch ein Verschulden von SUT oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verursacht wurde.
13. Umweltschutz
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Natur schonend zu behandeln und auf Sauberkeit zu achten. Müll kann am Ende der Fahrt an unseren Fahrzeugen entsorgt werden. Er ist verpflichtet, sich an der Lahn die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung Auenverbund Lahn-Dill einzuhalten und nur die zugelassen Ein- und Ausstiegsstellen, Rastplätze und Übernachtungs- stellen, über die er von SUT informiert wird, zu benutzen.
14. Haftung
14.1. Die vertragliche Haftung von SUT, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden von SUT weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) SUT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
14.2. SUT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von SUT sind. SUT haftet jedoch für Leistungen, welche die Beför-derung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten und/oder wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SUT ursächlich geworden ist.
14.3. SUT gibt, z.B. bei Kanutouren, Angaben zur Strecke hinsichtlich Befahrbarkeit, Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, Verkehrsanbindungen, Transfermöglichkeiten, Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten, Besichtigungsmöglichkeiten und Öffnungszeiten entsprechend der ihr erteilten oder von ihr eingeholten Informationen an den Teilnehmer weiter. SUT haftet jedoch nicht für die Richtigkeit und/oder Aktualität solcher Informationen, soweit ihr bezüglich der Informationseinholung und/oder –weitergabe nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
14.4. SUT haftet nicht für den Verlust von persönlichen Gegenständen des Teilnehmers, soweit der Verlust nicht durch ein Verschulden von SUT oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mitverursacht wurde.
11.5 Für die Haftung von SUT bei Gruppenreisen wird ergänzend auf Ziffer 17. verwiesen.
15.  Verjährung
15.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SUT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SUT beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SUT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SUT beruhen.
15.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
15.3. Die Verjährung nach Ziffer 15.1 und 15.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
15.4. Schweben zwischen dem Kunden und SUT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder SUT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
16. Gerichtsstand, Rechtswahl
16.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen SUT und dem Kunden, bzw. dem Reisenden und dem Gruppenauftraggeber findet ausschließlich deutsches  Recht Anwendung
16.2. Falls bei Klagen des Kunden gegen SUT im Ausland für die Haftung von SUT dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3. Der Kunde kann SUT nur an deren Sitz verklagen.
16.4. Für Klagen von SUT gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichts-stand der Sitz von SUT vereinbart.
16.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,  
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und SUT anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
17. Besondere Bestimmungen bei Gruppenreisen
17.1. SUT haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von SUT – vom Gruppenauftraggeber zusätz-lich zu den Leistungen von SUT angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Reisenden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) Vom Gruppenauftraggeber oder dessen Beauftragten organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit SUT vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort.
b) Nicht im Leistungsumfang von SUT enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.
17.2. SUT haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers oder seiner Beauftragten vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen der vertraglichen Leistungen,  Weisungen an örtliche Führer/innen, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber dem Reisenden, soweit diese nicht mit SUT abgestimmt und von dieser ausdrücklich gebilligt wurden.
17.3. Soweit für die Haftung von SUT gegenüber dem Reisender an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber und SUT vereinbarte Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber gegenüber dem Reisenden erhoben wurden.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Noll, Stuttgart, 2004 - 2010
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Reiseveranstalter: 
Firma: Saale-Unstrut Tours e.K.
Inhaber:  Frank Wrana
Anschrift: Kanustation „Blütengrund“
 06618 Naumburg/Saale
Telefon: 03445 / 20 20 51
Telefax: 03445 / 20 20 52
e-Mail: info@saale-unstrut.de

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